Sonderurlaub für ehrenamtlich in der Jugendhilfe Tätige
Richtlinien und Antrag zur Gewährung von Sonderurlaub nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW:
Arbeitnehmer/-innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Jugendbegegnungen, ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen.
Erstattung des Verdienstausfalls
Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmittel -nach Antragstellung- ausgeglichen werden.
Stellt hier euren Online-Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub